Das Bretonische Lehnswesen - Übersicht

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Meister
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Das Bretonische Lehnswesen - Übersicht

Beitrag von Meister » 04 Feb 2013, 22:12

Der folgende Text ist OOC gehalten.


Das Bretonische Lehnswesen - Eine Übersicht


Politisches System und Rolle des Königs

Das politische System Bretonias ist das einer feudalen Monarchie. Das bedeutet, dem König/der Königin fällt die absolute Entscheidungsgewalt über alles weltliche Geschehen zu. Ihm allein obliegen Änderungen der Gesetze, Entscheidungen über Kriege bzw. einen Verteidigungsfall, das Erheben von Steuern und alle anderen Entscheidungen, die nicht unter kirchliche Macht fallen. Die Kirche selbst hat gewisse Entscheidungsbefugnisse, was alle geistlichen Belange angeht, und es ist der Lethos, der einen König unter Liras und Lebans Gnaden salbt und damit legitimiert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kirche unabhängig vom Königstum wäre. Der König ist als absoluter unumstrittener Herrscher berechtigt, die weltlichen Belange der Kirche zu bestimmen. Es versteht sich jedoch, dass ein bretonischer Herrscher gut daran tut, sich das Wohlwollen der Kirche zu sichern, so wie die Kirche es umgekehrt auch tut.
Der König gebietet über alle fruchtbaren und nicht fruchtbaren Lande seines Reiches, außerdem hat er jedes Recht, eroberte oder freie Gebiete zu seinem Protektorat zu erklären: Das bedeutet, das jeweilige Gebiet steht unter seinem Schutze, und er darf ein Zehntel der in Reichslanden erhobenen Steuern einfordern. Das Protektorat steht jedoch unter seinen eigenen Herrschern und Gesetzen und ist nicht zum Vasallentum verpflichtet. Im Gegenzug aber ist es die Pflicht des Königs, Protektorate zu sichern und militärisch zu unterstützen. Alternativ hat ein König das Anrecht, an Grenzen zu nicht eroberten Reichen und Gebieten sogenannte Marken zu errichten: Eine Mark gehört wie ein reguläres Lehen zum Reichsgebiet, mit allen Rechten und Pflichten. Der Unterschied ist, dass eine Mark fast ausschließlich aus militärischer Wirtschaft besteht, um die Grenze zu sichern. Der Graf einer Mark ist ein Markgraf.

Das Lehen und die Vasallen

Der König gebietet zwar über das gesamte Reichsgebiet, inklusive der Marken, jedoch geschieht dies durch seine Lehen. Ein Lehen ist ein bestimmtes abgregrenztes Gebiet innerhalb des Reiches, das von einem Lehnsherrn nicht regiert, sondern im Namen des Königs verwaltet wird. Dieser Lehnsherr ist des Königs Diener, also dessen Vasall. Der Vasall wiederum hat das Recht, sein Lehen wiederum in kleinere Lehen aufzuteilen und weitere Vasallen einzusetzen wie zum Beispiel Ritter, denen er eine Burg oder ein Kastell zur Verwaltung übergibt. Ein Lehen erhält ein Vasall durch die Gunst des Königs, durch Helden- und Ruhmestaten oder indem er sich einkauft. Das Übergeben von Lehen an Vasallen ist also als erstes des Königs Recht, danach folgen nach einer bestimmten Hierarchie weitere Personen, die ihrerseits Lehen innerhalb der eigenen Lehen vergeben dürfen - das letzte Wort liegt beim König.
Der Vasall ist seinem Lehnsherrn verpflichtet und umgekehrt - so entsteht eine hierarchische Struktur, die den Vorteil hat, dass zum Beispiel im Kriegsfall eine schnelle Erhebung von Truppen möglich ist. Ein Vasall steht in der Pflicht, stets ein stehendes Heer zu unterhalten, das er durch die Abgaben der im Lehen lebenden Bürger unterhält. Desweiteren ist es die Pflicht des Vasallen, selbst Abgaben an das Königshaus zu entrichten, sowie Teile der Ernte aus dem Lehen abzugeben. Umgekehrt gilt: Das Lehen steht unter Schutz und Schirm des Königs. Dafür muss aber der Vasall stets bereit sein, im Falle eines Krieges das gesamte Reich und nicht nur sein eigenes Lehen militärisch zu sichern und zu unterstützen. Wie der Name bereits sagt, handelt es sich bei einem Lehen um ein geliehenes Gebiet: Das Königshaus ist Eigentümer der Länderei, der Vasall ist der Verweser bzw. Besitzer dieser Länderei. Im Regelfall besitzt der Vasall das Lehen für immer, es sei denn er wird geächtet, löst sich durch Aufstand oder Krieg vom Reich oder stirbt, ohne seine Nachfolge geregelt zu haben und es existiert kein geeigneter Nachfolger.

Erben, Nachfolger, Ernennungen

Für Lehen gilt dasselbe wie im Fall des Nachfolgers eines Königs: Berechtigt, die Stellung einzunehmen ist, wer:
erstens Bürger des Reiches Bretonia ist,
zweitens von Adel ist,
drittens das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Außerdem gilt die folgende Hierarchie im Falle der Nachkommenschaft:
An erster Stelle: Ein legitimer leiblicher Sohn oder ein zu Lebzeiten des Herrschenden ernannter männlicher Nachfolger durch Adoption.
An zweiter Stelle: Eine legitime leibliche Tochter oder eine zu Lebzeiten des Herrschenden ernannte weibliche Nachfolgerin durch Adoption.
An dritter Stelle: Ein legitimer Bastardsohn, der durch die Kirche abgesegnet ist.
An vierter Stelle: Eine legitimierte Bastardtochter, die durch die Kirche abgesegnet ist.
Existiert keiner der Genannten, setzt der König einen Nachfolger ein. Handelt es sich um die königliche Nachfolgeregelung, gelten alle oben genannten Dinge. Ist der König durch Krankheit oder Tod nicht in der Lage, einen Nachfolger zu ernennen oder einen Bastard legitimieren zu lassen und gibt es keine direkten Nachkommen, haben in folgender Hierachie Personen Entscheidungsgewalt bzw. das Anrecht auf die Nachfolge:
An erster Stelle: Ein direkt blutsverwandter Bruder des Königs.
An zweiter Stelle: Eine direkt blutsverwandte Schwester des Königs.
An dritter Stelle: Ein direkt blutsverwandter Onkel des Königs.
An vierter Stelle: Eine direkt blutsverwandte Tante des Königs.
An fünfter Stelle: Ein direkt blutsverwandter Vetter des Königs.
An sechster Stelle: Eine direkt blutsverwandte Cousine des Königs.
An siebter Stelle: Ein direkt blutsverwandter Neffe des Königs.
An achter Stelle: Eine direkt blutsverwandte Nichte des Königs.
An neunter Stelle: Alle eingeheirateten, legitimierten und abgesegneten Verwandten in der obigen Reihenfolge.
An zehnter Stelle: Der Kanzler des Reiches oder sein Vertreter.
An elfter Stelle: Der Vasall mit dem höchsten Rang und so fort.
An zwölfter Stelle: Der dienstälteste Bretonianer.

Titel und Anreden

Im bretonischen Feudalwesen kennt man die folgenden Titel, welche die entsprechenden Anreden besitzen. Es gilt eine absteigende Reihenfolge:

König: Seine/Ihre Majestät, Seine/Ihre königliche Hohheit, Majestät, König/Königin
Herzog: Lord/Lady, Mylord/Mylady, Exzellenz
Graf/Markgraf: Lord/Lady, Mylord/Mylady, Graf/Gräfin
Freiherr: Lord/Lady, Mylord/Mylady
Ritter: Sir/Lady
Junker: Junker, Herr/Frau

Ämter

Zu unterscheiden von den Titeln sind die zu vergebenden Ämter, die nichts über eine Hierarchie aussagen, sondern in erster Linie Bezeichnungen für spezielle Aufgaben im Reich sind. So kann ein Junker dasselbe Amt bekleiden wie in einem anderen Lehen ein Herzog. Folgende Ämter sind innerhalb des Reiches am meisten geläufig:

Markvogt: Waffenmeister und Zeugmeister einer Mark
Marktvogt: Organisator von Märkten
Schatzmeister: Hüter der Reichskasse/Lehnskasse
Zeugmeister: Zeugmeister des Reiches/Lehens
Kanzler: Verweser des Reiches, rechte Hand des Königs
Forstmeister: Verweser der königlichen Wälder
Hofmagus: Verwaltender Magier eines Lehens
Hauspriester: Verwaltender Priester eines Lehens
Hofschmied: Schmied eines Lehens, meist auch von Adel
Rittmeister: Verantwortlich für das Wohl der Pferde eines Lehens/des Reiches, deren Zucht, Erziehung, Haltung, Ausrüstung
u.v.a.

Die Sonderrolle des Reichskanzlers

Das Amt des Kanzlers kann von jedem von Adel, unabhängig seines Titels, ausgeführt werden. Einzig der König setzt seinen Kanzler ein. Er ist die rechte Hand des Königs und dessen Stellvertreter, sollten Personen, die in der Nachfolgeregelung angegeben sind, nicht verfügbar bzw. vorhanden sein. Als Kanzler führt er die Amtsgeschäfte in Abwesenheit der genannten Personen und des Königs, sowie - mit deren Einverständnis - auch in deren Anwesenheit und in jedem Fall in ihrem Namen. Er hat damit alle theoretische Gewalt, wenn er sie ausübt, die auch der König inne hat. Außerdem ist es seine Aufgabe, im Namen des Köngs Erlasse zu verkünden, Gesetze zu verkünden und zu unterschreiben. Er gilt als höchster Zeremonienherr bei Hofe und hat die Pflicht, den König ebenso bei Audienzen zu vertreten oder zu begleiten. Traditionell ist der Kanzler ebenso Oberbefehlshaber der königlichen Armee im Felde, wenn der König selbst nicht zu Felde ziehen kann. Der Kanzler ernennt unter dem Auge der Kirche den König bei dessen Inthronisierung und regelt ebenso alle notwendigen Dinge nach dem Tode des Königs: Er muss anwesend sein, wenn der Leichnam untersucht wird, organisiert die Beisetzung, verwaltet die Erbfolge und den Nachlass und hat so lange das Amt des Königs inne, wie der Nachfolger noch nicht ernannt ist, und zwar als Thronregent. Dies gilt auch, wenn der Nachfolger noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Die Vergabe von Lehen: Die Heerschildordnung.

Wie beschrieben: Der König gibt Land oder Ämter an ernannte Vasallen, diese geben sie weiter an Untervasallen und diese zur Bearbeitung an unfreie Bauern. Zwischen Bauern und Untervasallen gibt es keine lehnsrechtliche Beziehung. Die Einteilung der Heerschilde entspricht dem Vasallen- und Lehnstum und regelt erstens die Weitergabe/Vergabe von Lehen an Vasallen, sowie zweitens die durch die Hierarchie sich ergebende militärische Aufstellung des Reiches, also das Ausheben und Bereitstellen von Truppen zur Verteidigung des Königreiches und zum Angriff auf ein zu eroberndes oder verheerendes Feindesgebiet nach einer erfolgten schriftlichen oder mündlichen Kriegserklärung.
Letztlich zeigt die Heerschildordung die Fähigkeit an, ein stehendes Heer zu errichten bzw. ein Heer aufzustellen und damit auch die Möglichkeit, das Recht und die Fähigkeit, ein Lehen zu vergeben. In dieser Anordnung ist der König der erste Heerschild. Ihm folgen seine Vasallen, ihnen folgen die Untervasallen desselben und der anderen Lehen und so fort:
1: König
2: Geistliche Fürsten
3: Weltliche Fürsten (in der genannten Hierarchie der Titel, beginnend beim Herzog)
4: Ritterbürtige Mannen (können nur Lehen annehmen, keines vergeben)
Ein Ritter - und damit einer vom Adel auf der geringsten Rangstufe und an unterster Stelle in der Heerschildordnung - kann werden, wer im Vollbesitz seiner Ehre ist, Bürger Bretonias, das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, vorher als Knappe diente oder im Heer einen Rang höher als Soldat innehatte. Außerdem muss er in der Lage sein, Gold aufzubringen (ehrlich erworben), um Schwert, Rüstung, Pferd und Sattel bezahlen und einen Knappen unterhalten zu können. Eine Ausnahme ist, wenn der König einen in seinen Augen würdigen und tapferen Kämpfer, der Bürger Bretonias ist und das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, aufgrund besonderer Tapferkeit und Edelmut in den Ritterstand erhebt. In diesem Fall ist der Lehnsherr des Lehens, in dem der Ritter geboren ist, für dessen Unterhalt zuständig und der Ernannte verpflichtet sich automatisch im Rahmen der Heerschildordnung diesem königlichen Vasallen, es sei denn der König nimmt den Ernannten persönlich in seine Dienste.
Alea iacta est.

Die Würfel sind gefallen!

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